Satzung

Satzung

Satzung des Vereins

„Bremervörder Wirtschaftsgilde e.V.“

§ 1 Name und Sitz

1.Der Verein führt den Namen „Bremervörder Wirtschaftsgilde“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremervörde den Zusatz „e.V.“ führen.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Bremervörde.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.Der Verein hat den Zweck, die Wirtschaft im Raum Bremervörde zu fördern und die Interessen der Bremervörder Wirtschaft zu vertreten. Insbesondere sollen langfristig Anziehungskraft und Bedeutung des Raumes Bremervörde als Wirtschaftsstandort erhalten und verbessert werden.

2.Zur Erfüllung seiner Aufgaben will der Verein
a)Betrieben ein Austauschforum schaffen, um im Rahmen dieses Netzwerkes das gegenseitige Wissen über ansässige Unternehmen, deren Produkte und Entwicklungen zu verbessern und die Kontakte zu Politik und Gesellschaft nachhaltig zu vertiefen;
b)den Raum Bremervörde im Wettbewerb der Standorte bei der Ansiedlung neuer Unternehmen, insbesondere in zukunftsträchtigen Technologien unterstützen und das wirtschaftliche Wachstum fördern;
c)aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, um die Bekanntheit und das Image des Raums Bremervörde als attraktiver Wohn- und Wirtschaftsstandort zu fördern;
d)Kontaktpflege zur staatlichen Wirtschaftsförderung und Informationsaustausch mit benachbarten Regionen sowie Interessenverbänden betreiben;
e)gemeinsame Vermarktungsstrategien mit der Stadt Bremervörde erarbeiten und koordinieren;
f)örtliche Wirtschaftsunternehmen sowie Ansiedlungen und Existenzgründungen ideell unterstützen;
g)eigene selbständige Maßnahmen und Projekte im Sinne von Ziffer 1 entwickeln und umsetzen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin und der Leiter /die Leiterin des Fachbereiches für Wirtschaftsförderung sind kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht.
2.Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Über Aufnahmeanträge entscheidet grundsätzlich der Vorstand nach freiem Ermessen mit Mehrheitsentscheid. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
3.Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit vierteljährlicher Frist zum Schluss des Kalenderjahres;
b) durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
c) bei Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.
Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Finanzierung und Vereinsaufgaben

1.Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Förderbeiträge und Spenden seiner Mitglieder sowie Dritter.
2.Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
3.Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten festgelegt.
4.Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können für besondere Aufwendungen Sonderbeiträge oder Umlagen erhoben werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand bilden die Organe des Vereins.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2.Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.
3.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuberufen.
4.Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen zwei Wochen mit der satzungsgemäßen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit
und darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
e) Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, Wiederwahl ist zulässig.
2.Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
3.Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen anderen Leiter bestimmen.
4.Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll unter Beifügung einer Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands auf Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
2.Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister und
d) dem Schriftführer.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
3.Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu 5 weitere gewählte Vorstandsmitglieder.
4.Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin sowie die Leiter der Fachbereiche für Wirtschaftsförderung und Bau- und Planungswesen in der Stadtverwaltung können auf Einladung an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
5.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
6.Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder binnen einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich (geheim) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
8.Über alle Beschlüsse des Vorstandes werden schriftliche Aufzeichnungen angefertigt.
9.Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung, erst aus dem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1.Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins
im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2.Der Vorstand entscheidet einzelfallbezogen über die Einladung sonstiger Organisationen bzw. Vertreter der örtlichen Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis, die im Sinne des Vereinszwecks wichtig sind.
3.Der Vorstand legt auch die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit bei Veranstaltungen fest.
4.Der Vorstand kann einen Projektmanager bestimmen, der im Rahmen der Vereinsziele und der Satzung weitestgehend eigenverantwortlich und selbständig arbeitet. Er organisiert die internen Vereinsabläufe, informiert den Vorstand zwischen den Vorstandssitzungen und setzt die Beschlüsse der Vereinsorgane um.

§ 10 Arbeitsgruppen

Zur Vorbereitung und Koordination besonderer Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten.

§ 11 Prüfung der Kassengeschäfte

1. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren hinsichtlich der Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäßen Verbuchung sowie der Mittelverwendung, hier insbesondere hinsichtlich einer satzungsgemäßen Verwendung.
2. Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung.

§ 12 Satzungsänderung

Änderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2.Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
3.Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
4.Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
5.Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stadt Bremervörde mit der Maßgabe zu, die Gelder zweckgerichtet für Aufgaben der Wirtschaftsförderung einzusetzen.


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Datenschutzerklärung als Anlage zur Satzung

Bremervörder Wirtschaftsgilde e.V.
Datenschutzerklärung als Anlage 1 der Vereinssatzung.
Datenschutzerklärung.
1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen
Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO).
2. Verantwortliche Stelle:
Bremervörder Wirtschaftsgilde e.V.
Walkmühlenstraße 93
27432 Bremervörde
Tel.: 04761 979141,
E-Mail: kontakt@bremervoerderwirtschaftsgilde.de
Amtsgericht Tostedt VR 150300 – Bremervörder Wirtschaftsgilde e.V
3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
• Name •Funktion • Firma • Adresse • Telefonnummer • Faxnummer• E-Mail-Adresse
• Art der Mitgliedschaft • Bankverbindung.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Sie dienen der
Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6, Abs. 1, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die
Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien
veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung
des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu
unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren
Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne
nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen
(Kontakt s. Punkt 2).
5. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der
Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen,
werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des
Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
6. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren
Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht
sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine
Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
7. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig in Niedersachsen:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, Telefon: 0511 1204500, Fax: 0511 1204599
poststelle@lfd.niedersachsen.de
Bremervörde den 25.03.2019


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